Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287)

Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Eigenbetriebe1
Zweck1a
  
Abschnitt 2 
Rechtsstellung und Organisation 
  
Rechtsgrundlagen2
Rechtsstellung3
Leitung4
Aufgaben der Betriebsleitung5
Betriebsausschuss6
Erweiterung des Betriebsausschusses6a
Aufgaben des Betriebsausschusses7
Aufsicht8
  
Abschnitt 3 
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 
  
Vermögen des Eigenbetriebs9
Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit10
Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten11
Wirtschaftsjahr12
Wirtschaftsplan13
Erfolgsplan14
Vermögensplan15
Stellenübersicht16
Finanzplan17
Buchführung und Kostenrechnung18
Gebühren und Beiträge19
Zwischenberichte20
Jahresabschluss21
Bilanz22
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht23
Anhang, Anlagennachweis24
Lagebericht25
Vorlagefrist26
Prüfung des Jahresabschlusses27
Rechenschaft28
  
Abschnitt 4 
Schlussvorschriften 
  
Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz29
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen30
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften31
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.