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§ 6 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Grundlagen, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG-SGB XII M-V – Heranziehung von kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde bestimmen, dass kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Für die Durchführung der Aufgaben können die Landkreise im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde Richtlinien erlassen.

(2) Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.

Zu § 6: Geändert durch G vom 23. 5. 2006 (GVOBl. M-V S. 194), 10. 12. 2012 (GVOBl. M-V S. 535) und 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AG-SGB XII M-V,MV - Landesausführungsgesetz SGB XII/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Grundlagen, Zuständigkeiten/