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§ 20 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Staatsanwaltschaften

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbAGGVG

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 18 - 20, Zweiter Teil - Staatsanwaltschaften/
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