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§ 56 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 StrG – Straßenbaubehörden

(1) Oberste Landstraßenbaubehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Straßenbaubehörden sind:

  1. 1.
    für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in den Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern, das Landesamt für Straßenwesen,
  2. 2.
    für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung in Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern und in Gemeinden, die nach § 47 Abs. 1a Träger der Straßenbaulast für diese Ortsdurchfahrten sind sowie für Gemeindestraßen die zuständigen Gemeinden.

(3) Für sonstige öffentliche Straßen, für die Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden von dieser die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaulast wahrgenommen. Die Ausübung der Befugnisse kann auf Antrag auch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde übernehmen. Bei den übrigen Straßen dieser Straßenklasse werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde ausgeübt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 56 - 59, Vierter Teil - Aufsicht und Zuständigkeit/
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