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§ 47 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 StrG – Straßenbaulast der Gemeinden bei Ortsdurchfahrten

(1) Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(1a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Bei den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Landstraße I. Ordnung oder die Landstraße II. Ordnung, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 46 - 49, Zweiter Teil - Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung/