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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 50 - 55, Dritter Teil - Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen/§§ 54 - 55, 2. Abschnitt - Sonstige öffentliche Straßen/
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§ 54 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 2. Abschnitt – Sonstige öffentliche Straßen
§ 54 StrG – Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.
(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfange, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 50 - 55, Dritter Teil - Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen/§§ 54 - 55, 2. Abschnitt - Sonstige öffentliche Straßen/
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