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§ 49 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Zweiter Titel – Strafbemessung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung Folgendes:

  1. 1.
    An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  2. 2.
    1Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
  3. 3.
    Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

    im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

    im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

    im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

    im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 46 - 51, Zweiter Titel - Strafbemessung/