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Treffer 1 - 10 von 6041
  • AbgG,BW - Abgeordnetengesetz

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.07.2023

    Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: AbgG Gliederungs-Nr.: 1101 Normtyp: Gesetz Gesetz über die ...

  • § 1 AbgG

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.09.1983

    Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche ...

  • § 2 AbgG, Schutz der freien Mandatsausübung

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.06.1980

    Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 3 AbgG, Wahlvorbereitungsurlaub

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.06.1980

    Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 4 AbgG, Berufs- und Betriebszeiten

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.06.1980

    Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 4a AbgG, Unabhängigkeit der Abgeordneten, Offenlegungsregeln

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.05.2011

    Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 5 AbgG, Entschädigung

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.05.2017

    Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz ...

  • § 6 AbgG, Aufwandsentschädigung

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.12.2018

    Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz ...

  • § 6a AbgG, Reisekostenentschädigung

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.01.2012

    Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz ...

  • § 6b AbgG, Fahrtkosten

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.01.2012

    Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz ...