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§ 17 AbfVerbrG
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfVerbrG
Gliederungs-Nr.: 2129-49
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbfVerbrG – Zollstellen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz/
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