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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
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Art. 72a Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VII. – Haushalts- und Finanzwesen.
Art. 72a Verf
Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Hierfür ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vorzusehen. Zur Sicherstellung der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr 2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine Verminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
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