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§ 11 EG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Enteignungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: EG,HH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 EG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
  2. 2.
    Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.