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§ 6 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 GerStrukG – Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Rostock, Schwerin und Stralsund. Bei dem Arbeitsgericht Stralsund werden auswärtige Kammern mit Sitz in Neubrandenburg eingerichtet.

(2) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rostock umfasst das Gebiet des Landkreises Rostock sowie der kreisfreien Stadt Rostock.

(3) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Schwerin umfasst das Gebiet der Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin.

(4) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Stralsund umfasst das Gebiet der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.

(5) Das Arbeitsgericht Neubrandenburg wird aufgehoben. Die bei Wirksamwerden der Aufhebung noch anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Arbeitsgericht Stralsund über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukG,MV - Gerichtsstrukturgesetz/
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