(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft oder zur Verwendung bei einer solchen Versammlung bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 des Waffengesetzes mit Strafe bedroht ist, oder
in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten begeht oder androht oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
sich als Leiterin oder Leiter einer Ordnerin oder eines Ordners bedient, die oder der entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt,
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist ( § 8 Abs. 2 und 4 , § 14 Abs. 2 ),
als Leiterin oder Leiter entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Auflösung ( § 8 Abs. 2 und 4 , § 14 Abs. 2 ) eine Versammlung durchführt,
entgegen § 9 Abs. 1 auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
sich im Anschluss an eine Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei einen in § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in einer in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Weise aufgemacht ist.
2Eine Tat nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ist nur strafbar, wenn die dort bezeichnete Anordnung rechtmäßig ist.
In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)
Inhaltsübersicht | §§ |
Geltungsbereich | 1 |
Erster Teil | |
Vollstreckung wegen Geldforderungen | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner | 2 |
Voraussetzungen der Vollstreckung | 3 |
Mahnung | 4 |
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers | 5 |
Vollstreckungsbehörden | 6 |
Gütliche und zügige Erledigung | 6a |
Vollstreckungshilfe | 7 |
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte | 8 |
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 8a |
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum | 9 |
Anwendung unmittelbaren Zwangs | 10 |
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen | 11 |
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen | 12 |
Niederschrift | 13 |
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten | 14 |
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner | 15 |
Vollstreckung gegen Nießbraucher | 16 |
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners | 17 |
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben | 18 |
Sonstige Fälle beschränkter Haftung | 19 |
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen | 20 |
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts | 21 |
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht | 21a |
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners | 21b |
Vermögensauskunft | 22 |
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft | 22a |
Weitere Vermögensermittlung | 22b |
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis | 22c |
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen | 23 |
Vorläufiger Vollstreckungsschutz | 24 |
Erteilung von Urkunden | 25 |
Rechte dritter Personen | 26 |
Zweiter Abschnitt | |
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen | |
1. Unterabschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Pfändung | 27 |
Wirkung der Pfändung | 28 |
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen | 29 |
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen | 30 |
2. Unterabschnitt | |
Vollstreckung in Sachen | |
Verfahren bei Pfändung | 31 |
Ungetrennte Früchte | 32 |
Anschlusspfändung | 33 |
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung | 34 |
Versteigerungstermin | 35 |
Zuschlag | 36 |
Mindestgebot | 37 |
Einstellung der Versteigerung | 38 |
Wertpapiere | 39 |
Namenspapiere | 40 |
Versteigerung ungetrennter Früchte | 41 |
Besondere Verwertung | 42 |
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen | 43 |
Verwertung bei mehrfacher Pfändung | 44 |
3. Unterabschnitt | |
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte | |
Pfändung einer Geldforderung | 45 |
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung | 46 |
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung | 47 |
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren | 48 |
Pfändung fortlaufender Bezüge | 49 |
Einziehungsverfügung | 50 |
Wirkung der Einziehungsverfügung | 51 |
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners | 52 |
Andere Art der Verwertung | 53 |
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen | 54 |
Unpfändbarkeit von Forderungen | 55 |
Mehrfache Pfändung einer Forderung | 56 |
Vollstreckung in andere Vermögensrechte | 57 |
Dritter Abschnitt | |
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen | |
Verfahren | 58 |
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger | 59 |
Vierter Abschnitt | |
Ergänzende Vorschriften | |
- aufgehoben - | 60 |
- aufgehoben - | 61 |
- aufgehoben - | 62 |
- aufgehoben - | 63 |
Dinglicher Arrest | 64 |
Verwertung von Sicherheiten | 65 |
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung | 66 |
Kosten | 67 |
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe | 67a |
Kostenerstattung bei Amtshilfe | 67b |
- aufgehoben - | 68 |
- aufgehoben - | 69 |
Zweiter Teil | |
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen | |
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | 70 |
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen | 71 |
Öffentlich-rechtliche Verträge | 72 |
Kosten | 73 |
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte | 74 |
Dritter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Einschränkung von Grundrechten | 75 |
Verweisungen | 76 |
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte | 77 |
- aufgehoben - | 78 |
Besonderer Vollstreckungstitel | 79 |
Übergangsvorschriften | 80 |
- aufgehoben - | 81 |
- aufgehoben - | 82 |
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),
des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),
des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)
bekannt gemacht.
(zu § 1 Abs. 2 )
LANDESFLAGGE
FLAGGENLÄNGE ZUR HÖHE 3 : 2
Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 22610 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Freiheit der Presse | 1 |
Zulassungsfreiheit | 2 |
Öffentliche Aufgabe der Presse | 3 |
Informationsrecht der Presse | 4 |
(weggefallen) | 5 |
Sorgfaltspflicht der Presse | 6 |
Begriffsbestimmungen | 7 |
Impressum | 8 |
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur | 9 |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen | 10 |
Gegendarstellungsanspruch | 11 |
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker | 12 |
(weggefallen) | 13 |
(weggefallen) | 14 |
(weggefallen) | 15 |
(weggefallen) | 16 |
(weggefallen) | 17 |
(weggefallen) | 18 |
Datenschutz | 19 |
Strafrechtliche Verantwortung | 20 |
Strafbare Verletzung der Presseordnung | 21 |
Ordnungswidrigkeiten | 22 |
(weggefallen) | 23 |
Verjährung | 24 |
(weggefallen) | 25 |
Schlussbestimmungen | 26 |
(1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(weggefallen)
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.
Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, dass der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(weggefallen)
(1) Die Verfolgung von Straftaten, die
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86 , 86a , 130 Abs. 2 , auch in Verbindung mit Abs. 5 , den §§ 131 , 184a , 184b Abs. 1 und 3 sowie § 184c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs .
(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches .
(weggefallen)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.
(2) (überholt)
(3) Die Befugnisse, die die zuständigen Behörden im Verfahren auf Grund des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) haben, bleiben unberührt; § 18 Abs. 2 bis 5 ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.