(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.
Vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Teil 1 | |
Anwendungsbereich | |
Persönlicher Geltungsbereich | 1 |
Sachlicher Geltungsbereich | 2 |
Teil 2 | |
Disziplinarmaßnahmen | |
Arten der Disziplinarmaßnahmen | 3 |
Verweis | 4 |
Geldbuße | 5 |
Kürzung der Dienstbezüge | 6 |
Zurückstufung | 7 |
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 8 |
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts | 9 |
Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis | 10 |
Ermessensgrundsatz | 11 |
Teil 3 | |
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren | |
Disziplinarorgane | 12 |
Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte | 13 |
Aussetzung | 14 |
Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren | 15 |
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren | 16 |
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs | 17 |
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten | 18 |
Bevollmächtigte und Beistände | 19 |
Rechts- und Amtshilfe | 20 |
(aufgehoben) | 21 |
Ergänzende Vorschriften | 22 |
Teil 4 | |
Behördliches Disziplinarverfahren | |
Abschnitt 1 | |
Ermittlungsverfahren | |
Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung | 23 |
Abgekürztes Verfahren | 23a |
Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten | 24 |
Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | 25 |
Beweiserhebung, Protokoll | 26 |
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige | 27 |
Ausdehnung und Beschränkung | 28 |
Beschlagnahmen und Durchsuchungen | 29 |
Unterbringung der Beamtin oder des Beamten | 30 |
Abgabe des Disziplinarverfahrens | 31 |
Abschnitt 2 | |
Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren | |
Einstellungsverfügung | 32 |
Disziplinarverfügung | 33 |
Erhebung der Disziplinarklage | 34 |
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren | 35 |
Rechtsweg, Widerspruchsverfahren | 36 |
Abschnitt 3 | |
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen | |
Vorläufige Dienstenthebung | 37 |
Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts | 38 |
Auswirkungen auf Nebentätigkeiten | 39 |
Form und Wirksamkeit | 40 |
Rechtsschutz | 41 |
Ende der Anordnungen | 42 |
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge | 43 |
Teil 5 | |
Gerichtliches Disziplinarverfahren | |
Abschnitt 1 | |
Zuständigkeit und Besetzung | |
Zuständige Gerichte | 44 |
Besetzung im Einzelfall | 45 |
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer | 46 |
Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt | 47 |
Abschnitt 2 | |
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | |
Klageerhebung und Klagefrist | 48 |
Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen | 49 |
Nachtragsdisziplinarklage | 50 |
Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung | 51 |
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift | 52 |
Beschränkung des Disziplinarverfahrens | 53 |
Beweisaufnahme, Beweisanträge | 54 |
Entscheidung durch Beschluss | 55 |
Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit | 56 |
Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 57 |
Abschnitt 3 | |
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | |
Unterabschnitt 1 | |
Berufung | |
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung | 58 |
Berufungsverfahren | 59 |
Zurücknahme der Berufung | 60 |
Entscheidung durch Beschluss | 61 |
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 62 |
Unterabschnitt 2 | |
Beschwerde | |
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde | 63 |
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts | 64 |
Abschnitt 4 | |
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | |
Revision | 65 |
Teil 6 | |
Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens | |
Wiederaufnahmegründe | 66 |
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme | 67 |
Antrag, Frist, Verfahren | 68 |
Entscheidung des Gerichts durch Beschluss | 69 |
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts | 70 |
Wirkungen des neuen Urteils | 71 |
Teil 7 | |
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung | |
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts | 72 |
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten | 73 |
Teil 8 | |
Kosten des Disziplinarverfahrens | |
Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren | 74 |
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren | 75 |
Gebühren, Auslagenerhebung | 76 |
Teil 9 | |
Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung | |
Disziplinarmaßnahmen | 77 |
Kosten | 78 |
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte | 79 |
Begnadigung | 80 |
Teil 10 | |
Entschädigung | |
Voraussetzungen | 81 |
Ausschluss und Versagung der Entschädigung | 82 |
Umfang des Entschädigungsanspruches | 83 |
Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit | 84 |
Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten | 85 |
Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung | 86 |
Teil 11 | |
Besondere Vorschriften | |
Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 87 |
Teil 12 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen | 88 |
Überleitungsvorschriften | 89 |
Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form | 90 |
Außer-Kraft-Treten der Hamburgischen Disziplinarordnung | 91 |
Verwaltungsvorschriften | 92 |
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18 , § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.
(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.
(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung ( § 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG ).
(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.
(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 20. Februar 2002 ( BGBl. I S. 955 ), zuletzt geändert am 21. August 2002 ( BGBl. I S. 3322 , 3340 ), in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung ( § 6a WPflG ) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
Verweis ( § 4 ),
Geldbuße ( § 5 ),
Kürzung der Dienstbezüge ( § 6 ),
Zurückstufung ( § 7 ) und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 8 ).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
Kürzung des Ruhegehalts ( § 9 Absatz 1 ) und
Aberkennung des Ruhegehalts ( § 9 Absatz 2 ).
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG .
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.
(6) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( § 2 Absatz 2 ) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er beim Dienstherrn "Freie und Hansestadt Hamburg" nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( § 2 Absatz 2 ) zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzung verhängt wird.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.
(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten ( § 3 Absatz 2 Satz 1 HmbBG ), der obersten Dienstbehörde ( § 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG ) und den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten ausgeübt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ( § 130 HmbBG ) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt.
(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann. Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.
(4) Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist schriftlich anzuordnen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. § 36 gilt entsprechend. Die angefochtene Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
(1) Die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 HmbBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte haben jedoch zugunsten der Beamtin oder des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit ihre Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; weicht das Ergebnis ab, darf es nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwendet werden.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung ( § 3 Absatz 6 ) zur Last gelegt werden.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis und eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage und die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder fü r die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 88 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(6) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung ( § 3 Absatz 6 ) zur Last gelegt werden.
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach §16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sein.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können
(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.
(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.
(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Übermittlung von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung darzulegen.
(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt unberührt.
(weggefallen)
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 686 ), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3987 ), und des Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(6) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(7) Ist die nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. § 29 bleibt unberührt.
(3) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(5) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(6) Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 , 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Liegt nicht gleichzeitig der Verdacht einer Straftat vor, hat die oder der Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellten oder beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Beweiserheblichkeit für den Nachweis eines Dienstvergehens vorzunehmen.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn bei Feststellung der Schuld der Betroffenen voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(2) Das Verwaltungsgericht unterrichtet die Beamtin oder den Beamten über den Antrag. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt die oder der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter zur Vertreterin oder zum Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Mitglieder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte und die in § 47 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 genannten Personen sind nicht als Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.
(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(4) Gegen den Unterbringungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(6) Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der persönlichen Freiheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.
Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte gestorben ist,
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 HmbBeamtVG eintreten oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.
(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO .
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 6 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 HmbBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 BeamtStG erfolgt ist,
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.
(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahnfachrichtung und der Laufbahngruppe mit dem jeweiligen Einstiegsamt der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, bei einer Klage gegen die Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder gegen eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die keine Disziplinarverfügung darstellt, sowie in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt § 6 VwGO . In anderen Verfahren ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 . Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.
(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.
(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.
(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - zu erheben. § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen sind Klagen nach diesem Gesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 ausgesetzt ist.
(4) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält die oberste Dienstbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der obersten Dienstbehörde verlängert werden, wenn diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 55 Absatz 2 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann der obersten Dienstbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme ( § 3 ) erkennen, wenn der Ausspruch eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169 , 171 b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1079 ), zuletzt geändert am 22. August 2002 ( BGBl. I S. 3390 ), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann über die Anträge hinausgehen. Es kann in dem Urteil
(4) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(5) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint oder nicht zulässig ist.
(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten voraus.
(2) Soweit die Disziplinarklage zurückgenommen wurde, können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(3) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen; das Verwaltungsgericht legt den Berufungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht vor. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Senats beim Oberverwaltungsgericht verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung, für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung und die Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO .
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 50 wird nicht angewandt. Eine Belehrung nach § 51 unterbleibt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 52 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 54 Absatz 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. § 130a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage keine Anwendung.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.
(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 , 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 VwGO entsprechend.
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens können beantragen
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43 entsprechend.
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.
(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1 hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.
(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 ( BGBl. I S. 3845 ), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 ( BGBl. I S. 4621 , 4623 ), in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ( § 2 Absatz 2 ) berufen wird.
(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches , zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 HmbBeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten sind erst zu zahlen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 HmbBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ( § 25 ) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
(2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 ), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665, 2708), erhoben.
(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 , 776 ), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2681 ), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers,
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten ( § 30 ),
die Auslagen der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters und
die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.
(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.
(4) Die Frist endet nicht, solange
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens ( § 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative ) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Nummer 1 Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG entsprechend.
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder
das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 1 eingestellt wird
und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn
(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 10 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.
(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie §§ 81 und 82 , § 83 Absätze 2 und 4 , §§ 84 und 86 gelten entsprechend.
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.
(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.
(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach bisherigem Recht.
(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach diesem Gesetz gleich.
(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.
(4) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.
(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.
(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.
Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Berufsrichterinnen und Berufsrichter und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht Hamburg und am Disziplinarhof Hamburg endet mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer durch den Landespersonalausschuss, spätestens mit Ablauf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit.
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Hamburgische Disziplinarordnung vom 8. Juli 1971 (HmbGVBl. S. 133) in der geltenden Fassung außer Kraft, vorbehaltlich der Fortgeltung gemäß § 89 Absatz 1 Sätze 2 und 3 , Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 6 .
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Dienstbehörde.
Anlage (zu § 76 )
Nummer | Gebührentatbestand | Betrag oder Satz der Gebühren | |||
Vorbemerkung: | |||||
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. | |||||
Abschnitt 1 | |||||
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung erster Instanz | |||||
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | |||||
10 | - | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360 Euro | ||
11 | - | Aberkennung des Ruhegehalts | 360 Euro | ||
12 | - | Zurückstufung | 240 Euro | ||
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | |||||
13 | - | Kürzung der Dienstbezüge | 180 Euro | ||
14 | - | Kürzung des Ruhegehalts | 180 Euro | ||
15 | - | Geldbuße | 120 Euro | ||
16 | - | Verweis | 60 Euro | ||
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung | 60 Euro | |||
18 | Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 24 Absatz 1 | 60 Euro | |||
19 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder | ||||
3. | Beschluss des Gerichts nach § 52 Absatz 3 Satz 3 | ||||
beendet: | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 2 | |||||
Zulassung und Durchführung der Berufung | |||||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |||||
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
23 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 der Gebühr nach Nummer 22 | |||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||||
24 | Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch | ||||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
beendet: | 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 3 | |||||
Revision | |||||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
31 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet: | 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 | |||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | |||||
32 | Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch | ||||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 | |||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 4 | |||||
Besondere Verfahren | |||||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 180 Euro | |||
41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist | 60 Euro | |||
42 | Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens | 60 Euro | |||
43 | Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 1 | 60 Euro | |||
44 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||
1. | Zurücknahme des Antrags oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
beendet: | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 43 | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
Abschnitt 5 | |||||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||||
50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 Euro | ||||
Abschnitt 6 | |||||
Beschwerde | |||||
60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 | |||
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 55 | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||
63 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||
1. | Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
beendet: | 0,75 der Gebühr nach den Nummern 60 bis 62 | ||||
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||
64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50 Euro |
Vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5)
Inhaltsübersicht | §§ |
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Ziel des Gesetzes | 1 |
Geltungsbereich | 2 |
Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne | 3 |
Krankenhaushygiene | 4 |
Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten | 4a |
Krankenhausaufsicht | 5 |
Soziale Beratung und Entlassungsmanagement | 6 |
Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten | 6a |
Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz | 6b |
Kind im Krankenhaus | 6c |
Menschen mit Behinderung im Krankenhaus | 6d |
Zweiter Abschnitt | |
Patientendatenschutz | |
Grundsatz | 7 |
Erhebung und Speicherung von Patientendaten | 8 |
(weggefallen) | 9 |
Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses | 10 |
Offenlegung von Patientendaten | 11 |
Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben | 12 |
Auskunft und Akteneinsicht | 13 |
Beschränkung der Informationspflicht | 13a |
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht | 13b |
Löschung von Patientendaten | 14 |
Dritter Abschnitt | |
Krankenhaus- und Investitionsplanung | |
Krankenhausplan | 15 |
Aufnahme in den Krankenhausplan | 15a |
Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan | 15b |
Investitionsprogramm | 16 |
Mitwirkung der Beteiligten | 17 |
Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung | 18 |
Vierter Abschnitt | |
Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge | |
Allgemeine Förderungsvorschriften | 19 |
Zweckbindung der Fördermittel | 20 |
Einzelförderung von Investitionen | 21 |
Pauschale Förderung | 22 |
Förderung der Nutzung von Anlagegütern | 23 |
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten | 24 |
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn | 25 |
Ausgleich für Eigenmittel | 26 |
Förderung bei Schließung der Umstellung von Krankenhäusern | 27 |
(weggefallen) | 28 |
Abschluss- und Rechnungsprüfung | 29 |
Fünfter Abschnitt | |
Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrigkeiten | 30 |
Sechster Abschnitt | |
Schlussvorschrift | |
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften | 31 |
(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.
Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.
(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben. Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2482 ), zuletzt geändert am 27. März 2014 ( BGBl. I S. 261 ), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.
(2) Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen, insbesondere die allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Krankenhaushygiene zu beachten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern durch Rechtsverordnung
Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.
(1) Das Krankenhauswesen untersteht der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Behörde.
(2) Die Krankenhausaufsicht soll eine gesundheitliche Überwachung gewährleisten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
(3) Die Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen.
(5) Zur Beachtung und Einhaltung der für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). Der Sozialdienst im Krankenhaus kann krankenhausintern oder krankenhausextern organisiert werden. Ein krankenhausinterner Sozialdienst ist ein rechtlich unselbstständiger, gegebenenfalls zentralisierter Teil des Krankenhauses.
(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, in Absprache mit den Patientinnen und Patienten diese sowie gegebenenfalls deren Angehörige in sozialen Fragen zu beraten, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen.
(3) Das Krankenhaus prüft rechtzeitig, ob nach der Entlassung ein weiterer Betreuungs-, Hilfe- oder Pflegebedarf zu erwarten ist. Ist dies der Fall, plant das Krankenhaus in Absprache mit den Betroffenen, gegebenenfalls den Angehörigen oder einer Betreuungsperson entsprechende Maßnahmen. Es prüft die sozialrechtlichen Voraussetzungen, unterstützt die Genannten bei der Einleitung und Kostenregelung der Nachsorge und gibt mit Zustimmung der Betroffenen die jeweils notwendigen Informationen an die zuständigen Institutionen weiter. § 10 Absatz 2 und § 11 bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit zu geben, eine seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch hin auszuüben.
(1) Das Krankenhaus hat im Rahmen des Qualitätsmanagements ein Beschwerdemanagement für die Beschwerden von Patientinnen und Patienten vorzuhalten. Hierzu gehört die Einrichtung von Patientenbeschwerdestellen durch Benennung geeigneter Personen oder Stellen. Das Krankenhaus trifft Regelungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden. Es legt die Befugnisse und Pflichten der Patientenbeschwerdestellen schriftlich fest und stellt sicher, dass sie unabhängig arbeiten können.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 sollen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vorgelegt werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Beschwerdemöglichkeiten und deren Bearbeitung in den Krankenhäusern festzusetzen.
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V .
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 ( BGBl. I S. 887 ), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2229 , 2253 ), in der jeweils geltenden Fassung und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festlegen, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen. Vor der Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverordnung
ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V einschließlich des Näheren zum Nachweisverfahren und zur Mitteilungspflicht nach § 15a Absatz 2 zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und
Vorgaben für die Veröffentlichung von Ergebnissen für Qualitätsindikatoren festzulegen.
Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten oder des Qualitätsbeauftragten ist
die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Patientensicherheit,
die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die in dem jeweiligen Fachgebiet geltenden Qualitätsstandards und
die Unterstützung der Leitung des Krankenhauses bei der Umsetzung wissenschaftlicher und gesetzlicher Vorgaben.
(5) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig geblieben ist.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.
(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Dem Bedürfnis von Kindern nach besonderer Zuwendung und Betreuung ist Rechnung zu tragen. Kinder sollen grundsätzlich in Kinderkrankenhäusern oder Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie behandelt werden.
(2) Jugendliche können unter Beachtung ihres Entwicklungsstandes, Alters und der geplanten Behandlung in Erwachsenenabteilungen untergebracht werden, wenn dort eine altersangemessene Behandlung, Pflege und Betreuung sichergestellt ist.
(3) Psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sollen in kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen behandelt werden. Bei Jugendlichen kann die Behandlung in fachlich begründeten Ausnahmefällen in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgen.
(4) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner vorhandenen Räumlichkeiten die Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung ermöglichen.
(5) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde die pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.
(6) Die Krankenhäuser wirken an der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 2975 ) in der jeweils geltenden Fassung mit. Wenn das Krankenhaus bei Schwangeren oder Müttern über ein geregeltes Verfahren einen Unterstützungsbedarf erkennt, ist es befugt, zu diesem Zweck mit externen Partnern zusammenzuarbeiten. Ein Unterstützungsbedarf, der die Weitergabe von Informationen erforderlich macht, liegt vor, wenn aufgrund der sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Situation der Patientin Risiken für die gesunde Entwicklung des Kindes wahrgenommen werden. Das Krankenhaus ist berechtigt - soweit die Patientin nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt - folgende Daten an den externen Partner durch Übermittlung offen zu legen: Name der Sorgeberechtigten, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift und Kommunikationsdaten. Ein Widerspruch der Patientin muss dokumentiert werden.
(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie der räumlichen Unterbringung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. § 6c Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben zu schulen.
(1) In diesem Abschnitt wird der Schutz von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus geregelt. Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten bekannt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten.
(2) Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.
(3) Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(4) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts für Krankenhäuser, die von Religionsgesellschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden nur, soweit die Religionsgesellschaften keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten in Krankenhäusern getroffen haben.
(1) Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit dies
erforderlich ist. Außerdem können mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Daten für ihre bzw. seine seelsorgerische Betreuung erhoben und gespeichert werden.
(2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.
(weggefallen)
(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten,
die Behandlung anderer Patientinnen und Patienten des Krankenhauses durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen diese Daten bereits bekannt sind,
die soziale Betreuung und Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 durch den krankenhausinternen Sozialdienst,
die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,
die Auswertung der Tätigkeit des Krankenhauses zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,
die Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses,
die Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses,
die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und im Einzelfall überwiegende Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2) Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen Patientendaten anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten Dritten durch Übermittlung offenlegen, wenn die Patientin bzw. der Patient eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist
zur Durchführung der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus,
zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung der Patientin bzw. des Patienten durch den Dritten, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt,
zur sozialen Betreuung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 , wenn deren bzw. dessen Einwilligung wegen offensichtlicher Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und deren bzw. dessen mutmaßlicher Wille nicht entgegensteht,
zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter der Patientin bzw. des Patienten gegen schwer wiegende Beeinträchtigungen oder zur Verfolgung einer gegen die Patientin bzw. den Patienten gerichteten Handlung, wenn ihre bzw. seine Einwilligung nicht eingeholt werden kann, den Umständen nach aber mit der Erteilung der Einwilligung zu rechnen ist,
zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,
zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit die Patientin bzw. der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Offenlegung durch Übermittlung nicht angebracht ist,
zur Unterrichtung der für die Patientin bzw. den Patienten zuständigen konsularischen Vertretung oder einer entsprechenden Stelle, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt oder wenn, falls ein solcher Hinweis nicht möglich ist, keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Patientin bzw. des Patienten bestehen,
zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung,
zur Ausübung einer dem Dritten über das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegenden Aufsicht.
(1a) Das Krankenhaus darf zum Zwecke der Qualitätssicherung zertifizierenden Stellen während des Besuchs des Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Patientendaten gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Einsichtnahme darf nur durch eine Person erfolgen, die einem Berufsgeheimnis oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, was dem Krankenhaus vor der Einsicht in die Patientendaten nachzuweisen ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 ( BGBl. I S. 2097 ) gilt entsprechend.
(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren durch Übermittlung offengelegt oder sonst Daten an bestimmte Empfängerinnen bzw. Empfänger regelmäßig durch Übermittlung offengelegt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen.
(3) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen offengelegt worden sind.
(1) Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Krankenhaus oder eine Krankenhausgruppe die dort im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten erhobenen Patientendaten ohne Einwilligung für eigene wissenschaftliche Forschung weiterverarbeiten und -sammeln, und zwar auch dann, wenn das Krankenhaus diese Patientendaten zuvor für wissenschaftliche Forschungszwecke an Dritte weitergegeben hat und sie dort erneut erhebt. Darüber hinaus darf ein Krankenhaus besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschung dann verarbeiten und sammeln, wenn die Verarbeitung und Sammlung zu diesem Zweck erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verarbeiten und Sammeln von Proben zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und für die Übernahme bereits vorhandener Proben. Einer Einwilligung bedarf es auch dann nicht, wenn die behandelnde Krankenhauseinheit die Patientendaten und die zu Behandlungszwecken aufbewahrten Proben vor der Weitergabe zu einer Sammlung dergestalt verändert, dass dort die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). Dies gilt auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizinischen Sektionen entnommen wurden.
(2) § 27 Absätze 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Werden personenbezogene Daten zur wissenschaftlichen Forschung nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Absatz 1 verarbeitet und erfordert der Zweck der Forschung die Möglichkeit einer Zuordnung, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren ( Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ). Sie dürfen mit den Einzelangaben zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert oder der Betroffene auf sein Recht auf Nichtwissen verzichtet hat. Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. Ergänzend zu Satz 1 ist vor einer Weitergabe von Proben und der Offenlegung durch Übermittlung von Daten aus einer Sammlung die Möglichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuheben oder, wenn der konkrete Forschungszweck dem entgegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzunehmen. Ergänzend zu Satz 1 ist die Zuordnungsmöglichkeit aufzuheben, sobald die Forschung es erlaubt, im Falle eines konkreten Forschungsvorhabens vorbehaltlich Satz 7 spätestens mit Beendigung des konkreten Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine identifizierbare Speicherung über das Ende eines konkreten Forschungsvorhabens hinaus für Zwecke der Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig.
(4) Bei genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefugten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert, dass die Pseudonymisierung durch eine unabhängige externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen externen Datentreuhänder erfolgt.
(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlungen zu Forschungszwecken ist der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die weitere Speicherung zu erneuern.
(weggefallen)
(1) Neben dem Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser oder diesem auf Antrag unentgeltlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren. Anträge auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht können abgelehnt werden, soweit eine Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist oder erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Bevor keine Auskunft erteilt wird, weil erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, hat das Krankenhaus zu prüfen, ob diese Gründe dadurch ausgeräumt werden können, dass es die Auskunft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln lässt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen.
(2) Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin bzw. des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der Patientin bzw. des Patienten angegeben worden ist. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.
(3) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können auch abgelehnt werden, soweit und solange
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden,
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
Die Ablehnung einer Auskunft nach Satz 1 bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.
(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und solange
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist,
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Wird von einer Information der betroffenen Person abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung
die öffentliche Sicherheit gefährden würde, oder
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, oder
dazu führen würde, dass Sachverhalte, personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt würden.
(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren.
Im Krankenhaus gespeicherte Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 nicht mehr in personenbezogener Form erforderlich sind und sich aus § 4a oder anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist ergibt; Krankenhäuser, die vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), erfasst sind, haben Daten, die zulässig gespeichert sind, vor einer Löschung dem zuständigen öffentlichen Archiv nach Maßgabe des § 3 HmbArchG anzubieten. Bei Patientendaten, die in Akten oder auf Karteikarten gespeichert sind, kann die Anonymisierung oder Löschung durch eine Sperrung ersetzt werden, solange andere in der Akte oder auf der Karteikarte enthaltene Patientendaten zur Aufgabenerfüllung benötigt werden oder auf Grund von Rechtsvorschriften aufzubewahren sind. Bei Daten, die in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat.
(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 18 auch für Krankenhäuser außerhalb Hamburgs, soweit sie an der stationären Versorgung der Hamburger Bevölkerung teilnehmen.
(2) Die zuständige Behörde stellt einen Krankenhausplan für die Freie und Hansestadt Hamburg auf. Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie die Folgekosten sind zu berücksichtigen.
(3) Der Krankenhausplan legt die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit sowie der Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze. Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden.
(4) Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. Diese Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die prognostizierte Bedarfsentwicklung geboten ist. Der Krankenhausplan weist daneben die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 ( BGBl. I S. 887 ), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1723 ) aus. Die Aufgaben des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf in Lehre und Forschung sind zu berücksichtigen.
(4a) Krankenhäuser können von geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern betrieben werden. Krankenhausträger sind geeignet im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre Krankenhäuser bedarfsgerecht, wirtschaftlich und leistungsfähig sind und die Gewähr für die Einhaltung der für den Betrieb eines Krankenhauses geltenden Vorschriften bieten.
(5) Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung nach Absatz 2 entspricht. Das gilt insbesondere für Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in den Fachberufen des Gesundheitswesens, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Kosten gewährleistet ist, sowie für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 ( BGBl. I S. 1412 , 1422 ), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2241 und 2253), in der jeweils geltenden Fassung. Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.
(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte monatlich zu erteilen. Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über
Planbetten, aufgestellte Betten sowie teilstationäre Behandlungsplätze, gegliedert nach Art, Nutzung, Fachgebieten und Schwerpunkten,
Berechnungs- oder Belegungstage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten.
Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhausstandorten beziehungsweise Standorten der Tageskliniken zu übermitteln.
(7) Durch den Krankenhausplan ist das Zusammenwirken der Träger der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung zu fördern. Dabei ist die jeweils kostengünstigste Versorgungsmöglichkeit unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung anzustreben.
(8) Die Bescheide gemäß § 15a Absatz 3 über die Aufnahme in den Krankenhausplan sind den Krankenkassen für Zwecke des Pflegesatzverfahrens bekannt zu geben.
(9) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.
(1) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils
eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fach- und Teilgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
die Leitung des Fach- und Teilgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fach- und Teilgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2 , den §§ 4 , 4a , 6 , 6a , § 6b Absätze 2 bis 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist.
(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit dem jeweiligen Fach- und Teilgebiet sowie Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt auch für Abweichungen von dem durch Bescheid nach Absatz 3 festgelegten Versorgungsauftrag.
(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den einzelnen Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbesondere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses eingeschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorübergehend nicht einhält.
(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger als nur vorübergehend wegfällt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fach- oder Teilgebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf das Fach- oder Teilgebiet oder den Schwerpunkt zutreffen.
(4) Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(5) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die zuständige Behörde steht auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf.
(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus. Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.
(3) Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.
(1) An der Krankenhausversorgung Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 KHG sind
die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V.,
der BKK-Landesverband NORDWEST,
die IKK classic,
die AOK Rheinland/Hamburg,
der Verband der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg -,
der Landesausschuss Hamburg des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
der Landesverband Nordwest der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung,
die Deutsche Rentenversicherung Nord,
die Ärztekammer Hamburg,
die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg,
der Deutsche Gewerkschaftsbund Hamburg,
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Hamburg,
der Marburger Bund - Landesverband Hamburg -,
der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion - Landesbund Hamburg -,
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe - Regionalverband Nordwest e.V.,
die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.,
die Arbeitsgemeinschaft der Patientenvertretungen in Hamburg,
die Psychotherapeutenkammer Hamburg.
(2) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG sind die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V., die Landesverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG , der Verband der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Ihre Mitwirkung wird in § 18 geregelt.
(3) Das betroffene Krankenhaus wird von der zuständigen Behörde angehört.
(1) Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.
(3) Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten. Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern. Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.
(4) Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht. Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.
(5) Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.
(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 29 nur für die Krankenhäuser und die mit ihnen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
(2) Krankenhäuser, die Fördermittel beantragen, sind zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Fördervoraussetzungen notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht richtig erteilt, können Fördermittel versagt werden.
(3) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere zur
erforderlich sind.
(4) Die Bewilligung der Mittel nach § 27 kann außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Betriebes erforderlich sind.
(5) Das Nähere zum Förderverfahren wird durch Förderrichtlinien der zuständigen Behörde festgelegt. Diese regeln insbesondere
(1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Fördermittelbescheids verwendet werden.
(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Von einer Rückforderung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses mit Mitteln nach § 12 KHG gefördert wurde. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(3) Von der Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(4) Fördermittel können ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind. § 49a Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 333) in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb wesentliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.
(6) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn nach Beendigung der Leistungen nach § 27 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht erfolgt.
(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für
Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist. Eine Einzelförderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 22 pauschal gefördert werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach Absatz 1 ist deren Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß § 16 .
(3) Die Förderung soll grundsätzlich mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investition ermöglicht. Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Näheres ist in der Bewilligung festzulegen.
(4) Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. Die endgültige Höhe der förderungsfähigen Kosten wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch die zuständige Behörde festgelegt. Nach dieser Festlegung bemisst sich, in welcher Höhe Mehr- oder Minderkosten bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme entstanden sind. Abschlagszahlungen werden nach Entstehung der Kosten geleistet. Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden.
(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsförderung vereinbart worden ist und soweit Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen oder nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind, und dieser die zuständige Behörde unverzüglich nach dem Bekannt werden von den Mehrkosten unterrichtet.
(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert
Die Förderung nach den Nummern 2 und 3 gilt auch, wenn die Kostengrenze nachträglich überschritten wird.
(2) Dienen geförderte kurzfristige Anlagegüter, insbesondere die medizinisch-technische Ausstattung, nicht nur der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen und kann das Krankenhaus für die anderweitige Nutzung Entgelte erzielen, so sind die in den Entgelten enthaltenen Investitionskostenanteile den Zwecken des Absatzes 1 zuzuführen.
(3) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Fördermittel nach Absatz 1 nach Krankenhausleistungen zu bemessen sind und bei wesentlich abweichendem Bedarf im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden kann, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.
(1) Auf Antrag können Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist und die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im Voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgegeben werden. Das Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte für das Krankenhaus darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 22 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(1) Auf Antrag werden gefördert
die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nach § 21 stehen, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.
(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Mitteln des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt wäre.
(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel für Investitionen nach § 21 mitzuteilen und zu begründen.
(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehnsmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.
(2) Darlehn, die innerhalb von zwei Jahren vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung nicht zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschulung.
(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen für die mit den Darlehn finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehn finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zu Grunde zu legen.
(3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach diesem Gesetz eine Ersatzinvestition gefördert wurde und die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind.
(4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.
(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für
sofern die Krankenhäuser auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden und die dadurch entstehenden Kosten unzumutbare finanzielle Härten für das Krankenhaus darstellen.
(2) Der Krankenhausträger hat in der Regel entsprechend seiner Vermögenssituation einen Teil der Kosten selbst zu tragen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ferner sind Erträge zu berücksichtigten, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können.
(3) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages können insbesondere berücksichtigt werden
(4) Bei Umstellung des Krankenhauses oder einzelner Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.
(weggefallen)
(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich
der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des Krankenhauses,
der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages,
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Fördermittel.
(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung eingeschränkt erteilt oder versagt wird, ist der Abschlussbericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes im Übrigen bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 die durch Bescheid nach § 15a Absatz 3 begründete Verpflichtung, eine Notfallaufnahme einzurichten und zu betreiben, länger als nur vorübergehend nicht einhält,
entgegen § 5 Absatz 3 der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die notwendige Einsicht in Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zum Grundstück, zu Anlagen oder zu Einrichtungen nicht gestattet,
entgegen § 6b Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durchführt, eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten nicht bestellt oder ein auffällig gebliebenes Ergebnis für einen Qualitätsindikator nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die im Bescheid nach § 15a Absatz 3 festgelegte Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nicht gewährleistet oder
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 2 Änderungen der in § 15a Absatz 1 genannten Voraussetzungen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)
Inhaltsübersicht | §§ |
Freiheit der Presse | 1 |
Zulassungsfreiheit | 2 |
Öffentliche Aufgabe der Presse | 3 |
Informationsrecht | 4 |
(weggefallen) | 5 |
Sorgfaltspflicht der Presse | 6 |
Druckwerke | 7 |
Impressum | 8 |
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur | 9 |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen | 10 |
Gegendarstellung | 11 |
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg | 11a |
(weggefallen) | 12 |
(weggefallen) | 13 |
(weggefallen) | 14 |
(weggefallen) | 15 |
(weggefallen) | 16 |
(weggefallen) | 17 |
(weggefallen) | 18 |
Strafrechtliche Verantwortung | 19 |
Strafbare Verletzung der Presseordnung | 20 |
Ordnungswidrigkeiten | 21 |
Weggefallen | 22 |
Verjährung | 23 |
In-Kraft-Treten | 24 |
(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(weggefallen)
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(weggefallen)
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.
(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.
(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.