Landesteil Braunschweig
Vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286 - VORIS 21068 03 00 00 000 -)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Zweck des Verfassungsschutzes | 1 |
Zuständigkeit | 2 |
Aufgaben | 3 |
Begriffsbestimmungen | 4 |
Trennungsgebot | 5 |
Zweiter Teil | |
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt | |
Beobachtungsobjekt | 6 |
Verdachtsobjekt | 7 |
Verdachtsgewinnung | 8 |
Dritter Teil | |
Befugnisse zur Datenverarbeitung | |
Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 9 |
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | 10 |
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs | 11 |
Zweites Kapitel | |
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme | |
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung | 12 |
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen | 13 |
Nachrichtendienstliche Mittel | 14 |
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel | 15 |
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen | 16 |
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen | 17 |
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler | 18 |
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel | 19 |
Besondere Auskunftsverlangen | 20 |
Verfahrensvorschriften | 21 |
Mitteilung an betroffene Personen | 22 |
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren | 23 |
Registereinsicht | 24 |
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde | 25 |
Drittes Kapitel | |
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung | |
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung | 26 |
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken | 27 |
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten | 28 |
- aufgehoben - | 29 |
Viertes Kapitel | |
Auskunft | |
Auskunft an betroffene Personen | 30 |
Fünftes Kapitel | |
Übermittlung | |
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden | 31 |
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen | 32 |
Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg | 32a |
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht | 33 |
Sechstes Kapitel | |
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes | |
Unabhängige Datenschutzkontrolle | 33a |
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes | 33b |
Vierter Teil | |
Parlamentarische Kontrolle | |
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes | 34 |
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses | 35 |
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums | 36 |
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht | 37 |
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen | 38 |
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz | 39 |
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag | 40 |
Fünfter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Einschränkung von Grundrechten | 41 |
Übergangsvorschrift | 42 |
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)
Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),
des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)
bekannt gemacht.
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
Vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 98)
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes , soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1926 ), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
ausländische Staaten,
Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.
(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:
wenn es zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke angezeigt erscheint,
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10 000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen.
Nr. | Gegenstand | Gebühren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Feststellungserklärung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , § 1059e , § 1092 Abs. 2 , § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 45 bis 650 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Schuldnerverzeichnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung ) | 525 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung ) | 0,50 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | je Eintragung, mindestens 17 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Absatz 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ) | 525 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ) | 0,50 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | je Eintragung, mindestens 17 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Hinterlegungssachen * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 15 bis 410 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 15 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 410 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 105 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3 | Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes | 190 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Die Gebühr ermäßigt sich auf 130 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 130 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 75 Euro. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.5 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.6 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz | 65 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Die Gebühr ermäßigt sich auf 45 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 45 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 25 Euro. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Notarangelegenheiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar ( §§ 6 , 6b und 12 der Bundesnotarordnung ) | 660 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 465 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3 | Rücknahme der Bewerbung | 300 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ( § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung ) | 230 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung ( § 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 135 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.5.2 | in den übrigen Fällen | 70 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 400 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6.2 | bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 795 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6.3 | in den übrigen Fällen | 1190 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs | 70 bis 400 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2 | Rücknahme des Widerspruchs | 45 bis 265 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Soweit vor dem 1. Juli 1992 bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie gem. Art. 3 Abs. 3 d. G v. 26. 5. 1992 S. 128 auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 d. Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.