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§ 3 SaarSammlG
Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarSammlG
Gliederungs-Nr.: 2184-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SaarSammlG – Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarSammlG,SL - SammlungsG/