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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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Art. 22 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
II. – Die Bürgerschaft.
Art. 22 Verf
Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er ist dazu verpflichtet,
- 1.auf Beschluss der Bürgerschaft,
- 2.auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
- 3.auf Verlangen des Senats.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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