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Art. 22 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 22 Verf

Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er ist dazu verpflichtet,

  1. 1.
    auf Beschluss der Bürgerschaft,
  2. 2.
    auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
  3. 3.
    auf Verlangen des Senats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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