Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 DSchG – Änderungen im Verfügungsrecht

Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/DSchG,HH - Denkmalschutzgesetz/§§ 7 - 18, Abschnitt II - Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren/