Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/
Dokument
§ 10 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 10 NVwKostG – Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147061,12
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147061,12
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.