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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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Art. 6 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 6 UntAusLTG – Beschlussfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
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