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§ 18 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 18 HHG2004/05 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben

  1. 1.
    "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
  2. 2.
    "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
  3. 3.
    "Ausbau und Neubau von Hochschulen"

an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" dürfen die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes zur Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitfinanzierung erklärt hat, eingesetzt werden. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutral Einnahme- und Ausgabeansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten, soweit dies infolge geänderter Transferwege auf Grund von gesetzlichen Änderungen der Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung notwendig ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Einnahme- und Ausgabeansätze umzuschichten, soweit dies infolge der Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen auf Grund der Gemeindefinanzreform notwendig wird. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
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