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Art. 14 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 14 UntAusLTG – Zeugenvernehmung

(1) Die durch den Untersuchungsausschuss zu vernehmenden Zeugen sind vor ihrer Vernehmung gemäß den §§ 55 und 57 StPO zu belehren und zu ermahnen.

(2) Abgeordnete, oder Mitglieder der Staatsregierung sind in entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hinzuweisen, dass sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder Ministerklage aussetzen würden.

(3) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a StPO über weitere Zeugnisverweigerungsrechte finden Anwendung.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Geheimhaltung verpflichten. Diese sind über die Geheimhaltungspflicht und über die Strafbarkeit eines Verstoßes hiergegen zu belehren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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