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§ 73 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Vierter Abschnitt – Haftung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 73 AO – Haftung bei Organschaft (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 73 - Haftung bei Organschaft

1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

Zu § 73: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 69 - 77, Vierter Abschnitt - Haftung/