Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
Dokument
§ 13 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 13 SLStatG – Statistikdienststellen
(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle der Gemeinde wahrgenommen werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Statistikdienststelle).
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186196,14
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186196,14