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Art. 15 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 UntAusLTG – Fragerecht

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vernommen.

(2) Sodann hat der Vorsitzende den übrigen Ausschussmitgliedern zu gestatten, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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