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§ 12 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 HHG2004/05 – Bewegliche Sachen und Grundstücke(1)

(1) Die Wertgrenze nach § 63a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird auf 250.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Hohe von neun vom Hundert der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.

(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden bei Erwerb auf 1.500.000 Euro, Veräußerung auf 1.000.000 Euro und Belastung auf 500.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5.000.000 Euro, Veräußerung auf 2.500.000 Euro und Belastung auf 1.500.000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.

(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,

  2. 2.

    bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grund des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),

  3. 3.

    bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,

  4. 4.

    bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:

    1. a)

      Institut für Atmosphärenphysik e.V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,

    2. b)

      Institut für Niedertemperatur Plasmaphysik e.V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

    3. c)

      Institut für Organische Katalyseforschung e.V. an der Universität Rostock,

    4. d)

      Fernerkundungsstation Neustrelitz e.V.,

    5. e)

      Institut für Diabetes "Gerhardt Katsch" Karlsburg e.V. und

    6. f)

      Fraunhofer Anwendungszentrum für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock,

    7. g)

      bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle "Nord" des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,

  5. 5.

    bei der Übertragung von Landesliegenschaften um bis zu 75 vom Hundert unter Verkehrswert - ohne Erschließungskosten - als Bauland im Rahmen des "Landesfamilienprogramms Mecklenburg-Vorpommern",

  6. 6.

    bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des Artikels 16 Nr. 10e)Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,

  7. 7.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  8. 8.

    bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flur 2, Flurstück 3842, Wismarsche Straße 8, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock,

  9. 9.

    beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  10. 10.

    bei der Überlassung des Theatergrundstücks in Schwerin, bestehend aus dem Hauptgebäude und den betriebsnotwendigen Nebengebäuden, zugunsten der Staatstheater gGmbH Schwerin,

  11. 11.

    bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das "Kompetenz- und Gründerzentrum für biogene Ressourcen",

  12. 12.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus.

(4) Abweichend von § 63 Abs. 3, 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass das Betriebsvermögen des Landes unentgeltlich auf das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald übertragen und die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte diesem unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, soweit diese bisher dem Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als zentrale Betriebseinheit zugeordnet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
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