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§ 6 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 6 HHG2004/05 – Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1)

(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Finanzministerium bewirtschaftet.

(2) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen zu Lasten der bei Titel 1211 749.20 "Kosten für Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" und bei Titel 1216 741.02 "Zuweisungen an den BBL M-V für Honorare im Zusammenhang mit Landesbaumaßnahmen" veranschlagten Mittel für Baumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) und Beschaffungsbauten (Obergruppe 82) Ausgaben für die Erstellung der nach § 54 der Landeshaushaltsordnung erforderlichen Unterlagen geleistet werden, wenn diese in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind.

(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.

(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Abweichend von Satz 2 wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 vom Hunden des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten.

(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Im Einzelfall kann davon mit Einwilligung des Finanzministeriums abgewichen werden. Satz 1 findet im Rahmen der Projektförderung nur Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann im Rahmen von Projektförderung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für Angestellte verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.

(7) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als "künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die dann weggefallene Stelle eine Leerstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Der Vermerk bewirkt, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe frei wird. Nach Satz 1 ausgebrachte Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitszeitkonten in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Zuführung an und die Entnahme aus der Rücklage "Arbeitszeitkonto" einzurichten sowie im Falle der Entnahme die Absetzung von den Ausgaben zuzulassen.

(9) Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung sind im Einzelplan 12, im Einzelplan 11, Kapitel 1108, Titel 893.01 sowie im Einzelplan 10, Kapitel 1009, Maßnahmegruppe 02 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird. Der Landtag ist halbjährlich zu unterrichten.

(10) In Kapiteln für Dienststellen und Einrichtungen, die auf Grund eines gesonderten Haushaltsvermerks der Budgetierung unterliegen, können übertragene Haushaltsreste über die zeitliche Beschränkung von § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung hinaus verfügbar bleiben. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 als erfüllt.

(11) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags Verwaltungsabkommen abzuschließen, deren finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr noch nicht veranschlagt sind.

(12) Das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern wird ermächtigt, die in den Erläuterungen des Wirtschaftplans zu der Bedarfsposition des Finanzplans "Durchführung von Baumaßnahmen des Landes" dargestellten Einzelmaßnahmen mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags um zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen. Dadurch hervorgerufene Mehrbedarfe sind durch Minderausgaben bei anderen Maßnahmen auszugleichen.

(13) Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag bis zum 30. April 2004 über die Umsetzungen zur Auflösung der in den Titeln 972.06 veranschlagten einzelplanspezifischen Minderausgaben sowie über die Konkretisierung der in § 20 Abs. 1 ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke.

(14) Das Innenministerium wird ermächtigt, nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Finanzministerium an der gemeinsamen Ausschreibung von Bund und Ländern für den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Digitalfunknetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Bund einen angemessenen Anteil trägt und die Verteilung des verbleibenden Betrages zwischen den Ländern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen auf der Basis eines modifizierten Königsteiner Schlüssels erfolgt.

(15) Wird im Jahr 2005 eine Einnahme des Landes durch die Veräußerung der Beteiligung an der Norddeutschen Landesbank erzielt, so ist vor Auflösung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (GVOBl. M-V 2002 S. 452) der Landtag, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages über den Verkauf der Landesanteile, über die resultierenden Einnahmen und deren Verwendung sowie über eine etwaige Vereinbarung zur organisatorischen und operationellen Fortführung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern durch die Norddeutsche Landesbank zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/