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Art. 21 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 UntAusLTG – Zwischenbericht, Schlussbericht

(1) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuss einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

(2) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Bericht in schriftlicher Form. Der Bericht darf keine Anträge enthalten.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfs für den Schlussbericht obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in gedrängter Form auf dem Bericht des Untersuchungsausschusses zu vermerken. Einzelheiten dieser abweichenden Meinung sowie ihre Begründung müssen jedoch aus dem Minderheitenbericht klar erkennbar sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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