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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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§ 21 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 21 SLStatG – Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Falle der Auskunftspflicht (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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