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§ 7 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 HHG2004/05 – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind gegenseitig deckungsfähig

  1. 1.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
  2. 2.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 546 mit Ausnahme der Gruppe 529.

Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen auf Grund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

(2) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

  2. 2.

    mit Einwilligung des Finanzministeriums kapitelübergreifend jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

    3. c)

      die Ausgaben der Gruppen 712 bis 748 und der Obergruppe 82 mit Ausnahme der Ausgaben für den Erwerb unbebauter Grundstücke und der Zuführungen an das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (Rücklage Grundstock) für vorfinanzierte Grundstückskäufe.

(3) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen im Einzelplan 12 veranschlagte Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) auch als Beschaffungsbauten (Gruppe 823) und dort veranschlagte Beschaffungsbauten (Gruppe 823) auch als Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) realisiert werden, soweit Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung dafür vorliegen; das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die dazu erforderlichen Titel einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist hierüber zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/