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§ 22 DSchG Bln
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 22 DSchG Bln – Überleitungsvorschrift

Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen Denkmale sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestands- und rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DSchG Bln,BE - Denkmalschutzgesetz Berlin/
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