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Art. 8 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 UntAusLTG – Zusammensetzung des Unterausschusses

Dem Unterausschuss müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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