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§ 13 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SLStatG – Statistikdienststellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle der Gemeinde wahrgenommen werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Statistikdienststelle).

(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen.

(3) Für Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/