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Art. 9 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 9 StFoG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Bayerische Staatsforsten in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften etwas Anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zu führen. 2Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll und eng zum Wohl der Bayerischen Staatsforsten zusammen zu arbeiten sowie sämtliche für die Bayerische Staatsforsten geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes und des Waldgesetzes für Bayern, zu beachten. 3Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Bayerischen Staatsforsten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 4Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Bayerische Staatsforsten gerichtlich und außergerichtlich. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts Anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.

(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bayerischen Staatsforsten, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/