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§ 17 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 HHG2004/05 – Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen(1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderprogramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Sofern für das neue Ausbildungsjahr darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsangebots erforderlich werden, kann das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in notwendig werdende Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Landesmitteln einwilligen und die korrespondierenden Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) umsetzen. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50.000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(1a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Strukturfonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.

(1b) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen bzw. zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.

(1c) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 Euro zugunsten der Sonderbedarfszuweisungen Titel 1102 883.01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1d) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch BSE und vergleichbare Tierseuchen einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1e) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.

(1f) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM), haushaltsneutrale Ausgabeumschichtungen zu Lasten von Titeln des von diesen Maßnahmen begünstigten Fachministeriums bis zur Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Landeszuschusses zu der jeweiligen Maßnahme, maximal bis zu 1.530.000 Euro, vorzunehmen. Abweichend von § 35 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen in diesem Bereich aus verschiedenen Titeln geleistet werden.

(1g) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen zugunsten und zu Lasten des Kapitels 1216 "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die erfolgten Umsetzungen zu unterrichten.

(1h) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, im Zuge der Umstrukturierung der Landesforstverwaltung haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vorzunehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im Einzelplan 08 zu decken.

(1i) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der allgemeinen und der politischen Bildung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen vorzunehmen.

(1j) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den beteiligten Fachministerien zur Umsetzung des eGovernment Masterplans haushaltsneutral Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten.

(1k) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben zu Gunsten der Fährhafen Sassnitz GmbH Titel 0602 682.09, Maßnahmegruppe 01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen gedeckt werden.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 1k sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 1k sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte und zum Betrieb des Zukunftszentrums Mensch-Natur-Technik-Wissenschaft (ZMTW) in Nieklitz zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden im Haushaltsjahr 2004 zur Kostentragungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) nur herangezogen, soweit die im Haushaltsplan festgesetzten Kosten der Krankenhausförderung 41.977.000 Euro überschreiten.

(5) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zugunsten des Titels 1102 613.02 "Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise auf Grund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben" umzusetzen, wenn Aufgaben von der Landesverwaltung auf Gemeinden oder Landkreise übertragen werden.

(6) Soweit einzelplanspezifische Minderausgaben innerhalb des jeweiligen Einzelplans nicht erbracht werden können, dürfen sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den beteiligten Fachministerien an anderer Stelle kompensiert werden. § 6 Abs. 13 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
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