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§ 8 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NVwKostG – Verjährung

(1) 1Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. 2Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). 3Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) 1Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. 2Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) 1Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. 2Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/