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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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§ 17 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 17 SLStatG – Unterrichtung
(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über
- 1.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
- 2.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 3.
den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 6.
die statistische Geheimhaltung,
- 7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186196,18
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