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§ 17 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SLStatG – Unterrichtung

(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,

  2. 2.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  3. 3.

    den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,

  6. 6.

    die statistische Geheimhaltung,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/