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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HHG2004/05 – Feststellung des Haushaltsplans (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird in Einnahme und Ausgabe auf

  1. 1.
    7.289.280.000 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    7.230.116.400 Euro für das Haushaltsjahr 2005

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

  1. 1.
    1.802.845.000 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    983.930.000 Euro für das Haushaltsjahr 2005

festgestellt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 2 HHG2004/05 – Kreditermächtigungen (1)

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

  1. 1.
    892.265.700 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    583.420.300 Euro für das Haushaltsjahr 2005

aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Jahr festgestellten Betrags darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen

  1. 1.
    zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamtplans) ergibt, und
  2. 2.
    zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen des laufenden Haushaltsjahres erhöht sich ferner um die Beträge, die notwendig werden

  • zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
  • zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.

(4) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich um die nach Satz 1 aufgenommenen Beträge.

(5) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.

(7a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des § 9 Abs. 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(8) Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.

(9) Das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) darf entsprechend § 9 Abs. 5 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen Kredite bis zur Höhe von 3.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(10) Über die Ermächtigung nach Absatz 9 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Haushaltsjahr 2005 einmalig einen Kredit zweckgebunden zur Finanzierung einer Bauinvestition bis zur Höhe von 12.000.000 Euro aufnehmen, wenn dessen Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(11) Über die Ermächtigungen nach den Absätzen 9 und 10 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Kredite zweckgebunden zum Erwerb von umliegenden Krankenhäusern oder Geschäftsanteilen daran bis zu einer Gesamthöhe von 15.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtages ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 3 HHG2004/05 – Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 4 HHG2004/05 – Haushaltswirtschaftliche Sperren (1)

Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei gewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 5 HHG2004/05 – Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung(1)

(1) Für die Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 "Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte" - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.

(3) Soweit nach den Zweckbestimmungen unterschiedlicher Titel der Einzelpläne 06 und/oder 15 die Gewährung von Zuschüssen für denselben Zweck im Rahmen des Bündnisses für Arbeit zulässig ist, darf das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Leistung von Ausgaben aus verschiedenen Titeln für denselben Zweck zulassen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 6 HHG2004/05 – Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1)

(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Finanzministerium bewirtschaftet.

(2) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen zu Lasten der bei Titel 1211 749.20 "Kosten für Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" und bei Titel 1216 741.02 "Zuweisungen an den BBL M-V für Honorare im Zusammenhang mit Landesbaumaßnahmen" veranschlagten Mittel für Baumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) und Beschaffungsbauten (Obergruppe 82) Ausgaben für die Erstellung der nach § 54 der Landeshaushaltsordnung erforderlichen Unterlagen geleistet werden, wenn diese in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind.

(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.

(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Abweichend von Satz 2 wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 vom Hunden des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten.

(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Im Einzelfall kann davon mit Einwilligung des Finanzministeriums abgewichen werden. Satz 1 findet im Rahmen der Projektförderung nur Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann im Rahmen von Projektförderung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für Angestellte verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.

(7) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als "künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die dann weggefallene Stelle eine Leerstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Der Vermerk bewirkt, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe frei wird. Nach Satz 1 ausgebrachte Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitszeitkonten in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Zuführung an und die Entnahme aus der Rücklage "Arbeitszeitkonto" einzurichten sowie im Falle der Entnahme die Absetzung von den Ausgaben zuzulassen.

(9) Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung sind im Einzelplan 12, im Einzelplan 11, Kapitel 1108, Titel 893.01 sowie im Einzelplan 10, Kapitel 1009, Maßnahmegruppe 02 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird. Der Landtag ist halbjährlich zu unterrichten.

(10) In Kapiteln für Dienststellen und Einrichtungen, die auf Grund eines gesonderten Haushaltsvermerks der Budgetierung unterliegen, können übertragene Haushaltsreste über die zeitliche Beschränkung von § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung hinaus verfügbar bleiben. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 als erfüllt.

(11) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags Verwaltungsabkommen abzuschließen, deren finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr noch nicht veranschlagt sind.

(12) Das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern wird ermächtigt, die in den Erläuterungen des Wirtschaftplans zu der Bedarfsposition des Finanzplans "Durchführung von Baumaßnahmen des Landes" dargestellten Einzelmaßnahmen mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags um zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen. Dadurch hervorgerufene Mehrbedarfe sind durch Minderausgaben bei anderen Maßnahmen auszugleichen.

(13) Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag bis zum 30. April 2004 über die Umsetzungen zur Auflösung der in den Titeln 972.06 veranschlagten einzelplanspezifischen Minderausgaben sowie über die Konkretisierung der in § 20 Abs. 1 ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke.

(14) Das Innenministerium wird ermächtigt, nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Finanzministerium an der gemeinsamen Ausschreibung von Bund und Ländern für den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Digitalfunknetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Bund einen angemessenen Anteil trägt und die Verteilung des verbleibenden Betrages zwischen den Ländern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen auf der Basis eines modifizierten Königsteiner Schlüssels erfolgt.

(15) Wird im Jahr 2005 eine Einnahme des Landes durch die Veräußerung der Beteiligung an der Norddeutschen Landesbank erzielt, so ist vor Auflösung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (GVOBl. M-V 2002 S. 452) der Landtag, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages über den Verkauf der Landesanteile, über die resultierenden Einnahmen und deren Verwendung sowie über eine etwaige Vereinbarung zur organisatorischen und operationellen Fortführung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern durch die Norddeutsche Landesbank zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 7 HHG2004/05 – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind gegenseitig deckungsfähig

  1. 1.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
  2. 2.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 546 mit Ausnahme der Gruppe 529.

Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen auf Grund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

(2) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

  2. 2.

    mit Einwilligung des Finanzministeriums kapitelübergreifend jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

    3. c)

      die Ausgaben der Gruppen 712 bis 748 und der Obergruppe 82 mit Ausnahme der Ausgaben für den Erwerb unbebauter Grundstücke und der Zuführungen an das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (Rücklage Grundstock) für vorfinanzierte Grundstückskäufe.

(3) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen im Einzelplan 12 veranschlagte Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) auch als Beschaffungsbauten (Gruppe 823) und dort veranschlagte Beschaffungsbauten (Gruppe 823) auch als Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) realisiert werden, soweit Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung dafür vorliegen; das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die dazu erforderlichen Titel einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist hierüber zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 8 HHG2004/05 – Besetzung von Stellen (1)

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:

  1. 1.
    Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten,
  2. 2.
    eine Planstelle mit einer anderen Kraft,
  3. 3.
    andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,
  4. 4.
    eine Stelle für Angestellte oder Arbeiter mit bis zu fünf Auszubildenden und eine Stelle der Vergütung nach Kr. III mit bis zu sieben Krankenpflegeschülerinnen. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erlassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können innerhalb eines Einzelplans und zwischen den Einzelplänen 05 und 12 Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 vom Hundert der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.

(2a) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Stellen in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Rahmen der Nutzung des Stellenpools für schwer behinderte Arbeitssuchende notwendig ist.

(2b) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Poolstellen für Nachwuchskräfte in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle gerührten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(2c) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.

(2d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Finanzministeriums Planstellen und Stellen für Lehrkräfte oder für in der Ausbildung befindliche Lehrer (Kapitel 0751 bis 0756) innerhalb des Einzelplans 07kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden.

(2e) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können zur Unterstützung des Stellenabbaus nach Vermittlung eines Beschäftigten durch die Personalkoordinierungsstelle Personalausgaben durch das Finanzministerium einzelplanübergreifend umgesetzt werden.

(3) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Stellen

  1. 1.
    für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Mutterschutzverordnung - vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421),
  2. 2.
    für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) oder der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) oder des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nach den beamten- beziehungsweise den tarifrechtlichen Bestimmungen,
  3. 3.
    für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
  4. 4.
    für Angestellte und Arbeiter, die auf Grund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten,
  5. 5.
    der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
  6. 6.
    für Lehrkräfte, die ohne Weiterzahlung der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt werden,
  7. 7.
    für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten in der Freizeitphase befinden und für die entsprechende Zuführungen an die Rücklage "Arbeitszeitkonto" vorgenommen worden sind,

mit einer weiteren Kraft besetzt werden.

(3a) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe C3 oder C4 sowie auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe C2 für Professoren darf ein Angestellter mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Vergütung ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet.

(4) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder beurlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag einer obersten Landesbehörde für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjahren bewilligte Stellen sind anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften beziehungsweise unbesetzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.

(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspannung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung im Bereich der Landesverwaltung zuzustimmen. Vor dem laufenden Haushaltsjahr geschaffene, noch belegte Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind, soweit sie nicht bereits in den sachlich zuständigen Kapiteln veranschlagt worden sind, aus dem Titel 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 geschaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.

(9) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höhergruppierungen bei Angestellten und Arbeitern, die nach Tarifrecht am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Angestellte und Arbeiter, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(10) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(11) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmäßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Beschäftigung von bis zu 100 Lehrkräften ab dem 1. August 2004 - längstens bis zum 31. Juli 2005 - außerhalb des Stellenplans zuzustimmen, soweit dies zur Absicherung der Unterrichtsversorgung erforderlich wird. Die sich hierfür ergebende Mehrbelastung ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken und gilt als Änderung des Haushaltssolls.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 9 HHG2004/05 – Besondere Personalausgaben (1)

Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 10 HHG2004/05 – Drittfinanzierte Stellen (1)

(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk "künftig wegfallend" wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf für die Realisierung von Forschungsprojekten an den Hochschulen und dem Institut für Ostseeforschung außerhalb des Stellenplans befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche damit verbundene Personalaufwendungen, einschließlich Sozialabgaben, von Dritten erstattet werden. Die nach Satz 1 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse sind im Haushaltsplan des nächsten Jahres in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltskapiteln gesondert auszuweisen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 11 HHG2004/05 – Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (1)

(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als fünf vom Hundert oder mehr als 500.000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf fünf vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.

(2) Das Finanzministerium darf in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Gesamtbaukosten und nicht mehr als 1.000.000 Euro betragen. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags.

(3) Unabhängig von Absatz 2 darf das Finanzministerium in etwaige Mehrkosten auf Grund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.

(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln desEinzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 12 HHG2004/05 – Bewegliche Sachen und Grundstücke(1)

(1) Die Wertgrenze nach § 63a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird auf 250.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Hohe von neun vom Hundert der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.

(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden bei Erwerb auf 1.500.000 Euro, Veräußerung auf 1.000.000 Euro und Belastung auf 500.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5.000.000 Euro, Veräußerung auf 2.500.000 Euro und Belastung auf 1.500.000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.

(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,

  2. 2.

    bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grund des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),

  3. 3.

    bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,

  4. 4.

    bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:

    1. a)

      Institut für Atmosphärenphysik e.V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,

    2. b)

      Institut für Niedertemperatur Plasmaphysik e.V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

    3. c)

      Institut für Organische Katalyseforschung e.V. an der Universität Rostock,

    4. d)

      Fernerkundungsstation Neustrelitz e.V.,

    5. e)

      Institut für Diabetes "Gerhardt Katsch" Karlsburg e.V. und

    6. f)

      Fraunhofer Anwendungszentrum für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock,

    7. g)

      bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle "Nord" des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,

  5. 5.

    bei der Übertragung von Landesliegenschaften um bis zu 75 vom Hundert unter Verkehrswert - ohne Erschließungskosten - als Bauland im Rahmen des "Landesfamilienprogramms Mecklenburg-Vorpommern",

  6. 6.

    bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des Artikels 16 Nr. 10e)Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,

  7. 7.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  8. 8.

    bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flur 2, Flurstück 3842, Wismarsche Straße 8, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock,

  9. 9.

    beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  10. 10.

    bei der Überlassung des Theatergrundstücks in Schwerin, bestehend aus dem Hauptgebäude und den betriebsnotwendigen Nebengebäuden, zugunsten der Staatstheater gGmbH Schwerin,

  11. 11.

    bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das "Kompetenz- und Gründerzentrum für biogene Ressourcen",

  12. 12.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus.

(4) Abweichend von § 63 Abs. 3, 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass das Betriebsvermögen des Landes unentgeltlich auf das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald übertragen und die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte diesem unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, soweit diese bisher dem Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als zentrale Betriebseinheit zugeordnet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 13 HHG2004/05 – Überlassung von Programmen der automatisierten Datenverarbeitung(1)

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 14 HHG2004/05 – Bürgschafts- und andere Verträge(1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 750.000.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung mittelständischer Unternehmen

  1. 1.
    Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
  2. 2.
    Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften

bis zur Höhe von 434.400.000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(2a) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der "Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung finanzieller Mittel aus dem Parteivermögen der DDR zur Aufstockung des Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" eine Rückzahlungsgarantie bis zur Höhe von 15.738.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 62.000.000 Euro zu übernehmen

  1. 1.
    zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
  2. 2.
    zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bestimmten Zeitpunkt,
  3. 3.
    zur Modernisierung von Wohnraum,
  4. 4.
    zur Schaffung altengerechter Wohnungen mit Betreuungsangebot durch zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen,
  5. 5.
    für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung sowie
  6. 6.
    zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 340.000.000 Euro zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.

(5) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(6) Das Umweltministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.

(7) Das Umweltministerium wird über Absatz 6 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166.000.000 Euro zu erteilen.

(7a) Das Umweltministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der "Nieklitzer Ökologie- und Ökotechnologiestiftung" durch eine Garantieerklärung zu verpflichten, im Zeitraum 2001 bis 2005 bis zur Höhe von 128.000 Euro bereitzustellen, wenn dies auf Grund etwaiger Betriebskostendefizite der Betreibergesellschaft zur Erhaltung des Stiftungsvermögens erforderlich ist.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Umweltministerium zugunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 - [BGBl. I S. 220], zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2002 [BGBl. I S. 1869]), Freistellungen bis zur Höhe von 7.000.000 Euro zu erteilen.

(9) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 282.000.000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zugunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.

(9a) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zur Absicherung von Krediten der Studentenwerke im Zusammenhang mit Bau- bzw. Sanierungsvorhaben für Studentenwohnheime zu übernehmen, wenn und soweit die Studentenwerke selbst eigene Mittel oder Sicherheiten hierfür nicht aufbringen können.

(9b) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 12.500.000 Euro zur Absicherung der den Kultureinrichtungen des Landes, seinen Stiftungen sowie von ihm institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, zur Absicherung der veranschlagten Veräußerungen von Darlehensforderungen des Landes Garantien bis maximal in Höhe ihrer Nominalwerte zu übernehmen.

(10a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH die Absicherung von auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Krediten bis zur Höhe von 153.400.000 Euro zum Erwerb einer stillen Beteiligung an der NORD/LB im Wege einer Bürgschaft aufzunehmen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 305.000.000 Euro zu übernehmen.

(13) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 12 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.

(14) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren auf Grund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(15) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtags halbjährlich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 15 HHG2004/05 – Übertragbarkeit (1)

(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.

(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.

(3) ImEinzelplan 12 für das erste von zwei Haushaltsjahren eines Haushaltsplans veranschlagte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für das zweite Haushaltsjahr fort.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 16 HHG2004/05 – Verbindlichkeit von Erläuterungen(1)

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175.000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 17 HHG2004/05 – Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen(1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderprogramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Sofern für das neue Ausbildungsjahr darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsangebots erforderlich werden, kann das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in notwendig werdende Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Landesmitteln einwilligen und die korrespondierenden Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) umsetzen. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50.000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(1a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Strukturfonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.

(1b) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen bzw. zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.

(1c) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 Euro zugunsten der Sonderbedarfszuweisungen Titel 1102 883.01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1d) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch BSE und vergleichbare Tierseuchen einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1e) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.

(1f) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM), haushaltsneutrale Ausgabeumschichtungen zu Lasten von Titeln des von diesen Maßnahmen begünstigten Fachministeriums bis zur Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Landeszuschusses zu der jeweiligen Maßnahme, maximal bis zu 1.530.000 Euro, vorzunehmen. Abweichend von § 35 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen in diesem Bereich aus verschiedenen Titeln geleistet werden.

(1g) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen zugunsten und zu Lasten des Kapitels 1216 "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die erfolgten Umsetzungen zu unterrichten.

(1h) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, im Zuge der Umstrukturierung der Landesforstverwaltung haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vorzunehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im Einzelplan 08 zu decken.

(1i) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der allgemeinen und der politischen Bildung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen vorzunehmen.

(1j) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den beteiligten Fachministerien zur Umsetzung des eGovernment Masterplans haushaltsneutral Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten.

(1k) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben zu Gunsten der Fährhafen Sassnitz GmbH Titel 0602 682.09, Maßnahmegruppe 01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen gedeckt werden.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 1k sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 1k sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte und zum Betrieb des Zukunftszentrums Mensch-Natur-Technik-Wissenschaft (ZMTW) in Nieklitz zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden im Haushaltsjahr 2004 zur Kostentragungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) nur herangezogen, soweit die im Haushaltsplan festgesetzten Kosten der Krankenhausförderung 41.977.000 Euro überschreiten.

(5) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zugunsten des Titels 1102 613.02 "Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise auf Grund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben" umzusetzen, wenn Aufgaben von der Landesverwaltung auf Gemeinden oder Landkreise übertragen werden.

(6) Soweit einzelplanspezifische Minderausgaben innerhalb des jeweiligen Einzelplans nicht erbracht werden können, dürfen sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den beteiligten Fachministerien an anderer Stelle kompensiert werden. § 6 Abs. 13 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 18 HHG2004/05 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben

  1. 1.
    "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
  2. 2.
    "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
  3. 3.
    "Ausbau und Neubau von Hochschulen"

an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" dürfen die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes zur Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitfinanzierung erklärt hat, eingesetzt werden. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutral Einnahme- und Ausgabeansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten, soweit dies infolge geänderter Transferwege auf Grund von gesetzlichen Änderungen der Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung notwendig ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Einnahme- und Ausgabeansätze umzuschichten, soweit dies infolge der Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen auf Grund der Gemeindefinanzreform notwendig wird. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 19 HHG2004/05 – Besonderheiten im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung(1)

(1) Für eine Behörde, die

  1. 1.
    nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeitet und
  2. 2.
    in einem eigenen Kapitel veranschlagt ist, das mit einem Haushaltsvermerk "Für dieses Kapitel findet § 19 Haushaltsgesetz Anwendung." versehen ist,

gelten die nachfolgenden Regelungen zur Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit. Mehrere Behörden, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeiten, können in einem Kapitel zusammengefasst werden.

(2) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind innerhalb desselben Kapitels deckungsfähig

  1. 1.
    gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8,
  2. 2.
    einseitig die Ausgaben der Hauptgruppe 5 zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppen 6, 7 und 8,
  3. 3.
    innerhalb der jeweiligen Hauptgruppe gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

Im Übrigen findet § 7, ausgenommen Absatz 1 Satz 3, Anwendung.

(3) Abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung und § 15 sind 60 vom Hundert des landesfinanzierten Saldos der unter Absatz 1 fallenden Behörde, der sich aus der Differenz des Zuschussbedarfs im Soll und im Ist ergibt (ausgenommen Hauptgruppen 4, 7, 8), übertragbar. Ausnahmen kann das Finanzministerium im Rahmen der Bildung der Haushaltsreste zulassen. Die zeitliche Beschränkung der Verfügbarkeit von Resten nach § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt als erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 20 HHG2004/05 – Stellenabbau (1)

(1) Von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind im Jahr 2004 insgesamt 2.000 Stellen abzubauen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den bereits für 2004 ausgewiesenen 274 kw-Vermerken und Einsparvorgaben im Wert von 126 Stellen weitere 1.600 Planstellen und Stellen bis zum 30. September 2004 wie folgt einzusparen sind:

Epl.GeschäftsbereichAnzahl 2004
01Landtag0
02Landesrechnungshof0
03Staatskanzlei10
04Innenministerium450
05Finanzministerium135
05/12FM/Betrieb für Bau und Liegenschaften62
06Wirtschaftsministerium93
07Bildungsministerium275
07darunter Hochschulen incl. Medizinische Fakultäten, Institut für Ostseeforschung und Studienkollegs225
08Landwirtschaftsministerium92
09Justizministerium218
10Sozialministerium53
13Umweltministerium58
15Arbeitsministerium6
Noch nicht zugeordnete Einsparvorgaben148
Summe 1600

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die ressortbezogen ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke auf einzelne Kapitel umzusetzen, wenn entsprechende personalplanerische Umsetzungskonzepte vorliegen.

(3) Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags können die Einsparungen auf andere Geschäftsbereiche übertragen werden. Die Zuordnung der in Absatz 1 noch nicht spezifizierten 148 kw-Vermerke ist mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zulässig.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Termin für den Vollzug der Abbauverpflichtungen hinauszuschieben, wenn ein Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 5 vom 31. Januar 2003, abgeschlossen wird.

(5) Soweit aus zwingenden hochschulrechtlichen Gründen eine Realisierung der 225 kw-Vermerke im Hochschulbereich einschließlich der Medizinischen Fakultäten zum 30. September 2004 ausgeschlossen ist, sind sie zum rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt zu vollziehen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



§ 21 HHG2004/05 – Weitergeltung von Bestimmungen (1)

Die Bestimmungen der §§ 3 sowie 5 bis 20 gelten bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."



Anlage 1 HHG2004/05 – Anlage zum Gesetz zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen
(Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) (1) (2)

Gesamtplan des Haushaltsplans 2004/2005

Teil IHaushaltsübersicht
Teil IIFinanzierungsübersicht
Teil IIIKreditfinanzierungsplan

Teil I
Haushaltsübersicht Einnahmen 2004

  Beträge in TEUR
Epl.Einzelplan-
bezeichnung
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden-
dienst und dgl.
Laufende Übertra-
gungen
Schulden-
aufnahmen, Zuschüsse für Investi-
tionen
Besondere Finan-
zierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen 2004
  011 - 099111 - 186211 - 299311 - 346351 - 389 
12345678
01Landtag-68,0---68,0
02Landesrechnungshof 4,3---4,3
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ---20,0--20,0
04Innenministerium-9.048,23.961,4--13.009,6
05Finanzministerium-14.490,6572,1--15.062,7
06Wirtschafts-
ministerium
-24.354,8267.681,6346.173,3-638.209,7
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-11.215,881.954,470.511,3-163.681,5
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei660,062.704,565.369,893.980,155,0222.769,4
09Justizministerium-71.625,3789,0--72.414,3
10Sozialministerium-4.150,018.760,045.315,5-68.225,5
11Allgemeine Finanzverwaltung2.895.000,077.441,21.748.702,7902.265,7214,15.623.623,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes-1.800,053.484,738.210,99.500,0102.995,6
13Umweltministerium-18.877,315.301,337.250,8542,071.971,4
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung-74.888,1167.896,054.440,2-297.224,3
 Summe Haushalt2.895.660,0370.668,12.424.493,01.588.147,810.311,17.289.280,0

Haushaltsübersicht Ausgaben 2004

 Beträge in TEUR
Epl.Personal-
ausgaben
Sächliche Verwal-
tungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwei-
sungen und Zuschüsse (ohne Investi-
tionen)
Baumaß-
nahmen
Sonst. Investi-
tionen u. Investi-
tions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finan-
zierungs-
ausgaben
Gesamtausgaben 2004
 411 - 462511 - 549561 - 596611 - 699711- 799811 - 899911 - 989 
123456789
0115.420,62.881,0-5.146,1-121,0-23.568,7
024.714,5634,3-3,7-10,2-5.362,7
037.656,73.148,1-2.004,5-33,7-217,612.625,4
04283.741,661.198,8-149.858,8-20.654,6-4.103,5511.350,3
05109.007,530.376,0-5.722,7-4.367,5-1.772,7147.701,0
0660.194,225.520,0-295.795,877.349,2398.709,5-8.745,7848.823,0
07952.019,842.462,1-284.307,0-103.464,6-3.245,91.379.007,6
08128.481,341.252,8-93.961,35.231,9113.702,8-3.553,6379.076,5
09144.297,792.054,2-5.983,4-2.860,6-2.296,4242.899,5
1038.010,97.791,6-445.571,6-117.169,74.716,1613.259,9
11113.642,9-6.345,0511.400,01.344.480,8-216.037,3127.326,02.306.542,0
12-14.827,2-50.600,5162.319,512.146,1-21.990,2217.903,1
1339.644,326.925,7-28.482,519.868,052.760,3-2.230,9165.449,9
1511.733,36.733,0-269.104,0-154.804,6-6.664,5435.710,4
HH1.908.565,3349.459,8511.400,02.981.022,7264.768,61.196.842,577.221,17.289.280,0

Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2004

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungEinnahmen gesamtAusgaben gesamtÜberschuss (+)
Zuschuss (-)
12345
01Landtag68,023.568,7-23.500,7
02Landesrechnungshof4,35.362,7-5.358,4
03Ministerpräsident - Staatskanzlei -20,012.625,4-12.605,4
04Innenministerium13.009,6511.350,3-498.340,7
05Finanzministerium15.062,7147.701,0-132.638,3
06Wirtschaftsministerium638.209,7848.823,0-210.613,3
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur163.681,51.379.007,6-1.215.326,1
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei222.769,4379.076,5-156.307,1
09Justizministerium72.414,3242.899,5-170.485,2
10Sozialministerium68.225,5613.259,9-545.034,4
11Allgemeine Finanzverwaltung5.623.623,72.306.542,03.317.081,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes102.995,6217.903,3-114.907,5
13Umweltministerium71.971,4165.449,9-93.478,5
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung297.224,3435.710,4-138.486,1
 Summe7.289.280,07.289.280,00,0

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2004

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungVE Gesamtvon dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
  20042005200620072008
1234567
01Landtag-----
02Landesrechnungshof-----
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ------
04Innenministerium14.72810.8173.189441281
05Finanzministerium2.0662.066---
06Wirtschaftsministerium1.011.040390.751308.831290.25921.199
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur6.5816.376646477
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei103.63278.92016.3162.9735.423
09Justizministerium18.7351.9011.9011.90113.032
10Sozialministerium39.28716.8058.1289.2125.142
11Allgemeine Finanzverwaltung12.5599.6592.900--
12Hochbaumaßnahmen des Landes296.133165.50888.62542.000-
13Umweltministerium68.08334.35114.1948.59910.939
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung230.00197.02578.05634.93019.990
 Summe1.802.845814.179522.204390.37976.083

Gesamtplan des Haushaltsplans 2005

Teil IHaushaltsübersicht
Teil IIFinanzierungsübersicht
Teil IIIKreditfinanzierungsplan

Teil I
Haushaltsübersicht Einnahmen 2005

  Beträge in TEUR
Epl.Einzelplan-
bezeichnung
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden-
dienst und dgl.
Laufende Übertra-
gungen
Schulden-
aufnahmen, Zuschüsse für Investi-
tionen
Besondere Finan-
zierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen 2005
  011 - 099111 - 186211 - 299311 - 346351 - 389 
12345678
01Landtag-73,0---73,0
02Landesrechnungshof 6,8---6,8
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ---20,0--20,0
04Innenministerium-9.156,22.602,4 -1.392,013.150,6
05Finanzministerium-14.384,6569,0--14.953,6
06Wirtschafts-
ministerium
-23.624,4272.231,7335.307,3-631.163,4
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-10.698,781.187,344.965,4-136.851,4
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei875,063.061,266.017,289.745,155,0219.754,0
09Justizministerium-71.670,1659,0--72.329,1
10Sozialministerium-4.107,3134.161,243.985,8-182.254,3
11Allgemeine Finanzverwaltung2.927.000,027.740,61.914.559,8638.420,3218,05.507.938,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes-1.800,052.844,741.194,310.731,3106.570,3
13Umweltministerium-18.386,015.348,839.685,4545,673.965,8
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung-75.783,9138.285,357.016,2-271.085,4
 Summe Haushalt2.927.875,0320.493,32.678.486,41.290.319,812.941,97.230.116,4

Haushaltsübersicht Ausgaben 2005

 Beträge in TEUR
Epl.Personal-
ausgaben
Sächliche Verwal-
tungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwei-
sungen und Zuschüsse (ohne Investi-
tionen)
Baumaß-
nahmen
Sonst. Investi-
tionen u. Investi-
tions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finan-
zierungs-
ausgaben
Gesamtausgaben 2005
 411 - 462511 - 549561 - 596611 - 699711- 799811 - 899911 - 989 
123456789
0115.435,52.832,1-5.303,9-85,0-23.656,5
024.874,5607,1-3,7-24,7-5.510,0
037.682,33.129,1-2.020,1-34,3-224,212.641,6
04287.433,162.728,7-151.389,6-20.960,2-4.439,2518.072,4
05109.231,030.492,1-5.746,9-3.819,0-1.787,6147.501,4
0661.010,625.390,8-295.092,182.389,6389.372,9-9.747,9843.508,1
07921.673,342.339,8-290.295,3-74.762,3-3.318,41.325.752,3
08129.408,539.296,4-96.296,45.942,1107.446,4-3766,8375.178,8
09146.505,891.338,5-5.785,7-2.222,3-2.243,1243.609,2
1038.073,07.793,5-711.879,5-76.809,09.599,0844.154,0
11108.914,8-6131,0538.400,01.286.123,7-211.730,3- 2.139.037,8
12-14.825,7-51.680,1173.998,79.316,0-20.769,9229.050,6
1340.119,526.933,1-27.898,419.298,353.813,1-2588,7165.473,7
1511.630,17.235,0-200.289,4-144.778,8-6.963,3356.970,0
HH1.881.992,0349.366,7538.400,03.129.804,8281.628,71.095.174,3-46.250,17.230.116,4

Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2005

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungEinnahmen gesamtAusgaben gesamtÜberschuss (+)
Zuschuss (-)
12345
01Landtag73,023.656,5-23.583,5
02Landesrechnungshof6,85.510,0-5.503,2
03Ministerpräsident - Staatskanzlei -20,012.641,6-12.621,6
04Innenministerium13.150,6518.072,4-504.921,8
05Finanzministerium14.953,6147.501,4-132.547,8
06Wirtschaftsministerium631.163,4843.508,1-212.344,7
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur163,851,41.325.752,3-1.188.900,9
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei219,754,0375.178,8-155.424,8
09Justizministerium72.329,1243.609,2-171.280,1
10Sozialministerium182.254,3844.154,0-661.899,7
11Allgemeine Finanzverwaltung5.507.938,72.139.037,83.368.900,9
12Hochbaumaßnahmen des Landes106.570,3229.050,6-122.480,3
13Umweltministerium73.965,8165.473,7-91.507,9
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung271.085,4356.970,0-85.884,6
 Summe7.230.116,47.230.116,40,0

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan in 2005

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungVE Gesamtvon dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
  20052006200720082009
1234567
01Landtag-----
02Landesrechnungshof-----
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ------
04Innenministerium23.25711.2685.4096.52159
05Finanzministerium133133---
06Wirtschaftsministerium430.722230.354124.28576.01865
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur1.6361.558262626
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei66.17558.9462.6081.2483.373
09Justizministerium255255- --
10Sozialministerium69.7167.53412.61216.75432.816
11Allgemeine Finanzverwaltung1.8001.800---
12Hochbaumaßnahmen des Landes114.76254.72635.03625.000-
13Umweltministerium61.06631.76213.16868989.238
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung214.40899.00874.09224.35016.958
 Summe983.930497.344267.236156.81562.535

Teil II
Finanzierungsübersicht

 - In Mio EURO -
BezeichnungIstHaushaltplanHaushaltplanHaushaltsplan
 2003200320042005
12345
1.Bereinigte Gesamteinnahmen     
 1.1Gesamteinnahmen7.350,27.358,07.289,37.230,1
  abzüglich     
 1.2Einnahmen vom Kreditmarkt (netto)1.033,51.051,0892,3583,4
 1.3Entnahmen aus Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a.36,834,70,00,0
 1.4Haushaltstechnische Verrechnungen5,95,710,312,9
 1.5Bereinigte Gesamteinnahmen6.274,06.266,66.386,76.633,8
2.Bereinigte Gesamtausgaben     
 2.1Gesamtausgaben7.350,27.358,07.289,37.230,1
  abzüglich     
 2.2Zuführung an Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a.44,74,22,22,2
 2.3Haushaltstechnische Verrechnungen5,95,710,312,9
 2.4Deckung von Vorjahresfehlbeträgen120,0120,0163,30,0
 2.5Bereinigte Gesamtausgaben7.179,67.228,17.113,47.215,0
3.Finanzierungssaldo Zeile 1.5 ./. Zeile 2.5-905,6-961,5-726,7-581,2
 nachrichtlich:     
4.Finanzierungslücke bei laufenden Ausgaben36,575,939,088,7

Teil III
Kreditfinanzierungsplan

BezeichnungIstHaushalts-
plan
Haushalts-
plan
Haushalts-
plan
 2003200320042005
12345
1.Kredite am Kreditmarkt     
 1.1 Aufnahme von Kreditmarktmitteln1.631,21.952,21.901,81.691,9
 1.2 Tilgung von Kreditmarktmitteln (Anschlußfinanzierung)597,7901,21.009,51.108,5
 1.3 Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt1.033,51.051,0892,3583,4
(1) Red. Anm.:
Die Anlage des Haushaltsrechtsgesetzes wurde dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügt, da dieses Gesetz sich mehrfach auf diese Anlage bezieht.