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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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§ 11 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 11 SLStatG – Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr, nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen entfallen sind, und
- 2.von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch auf diese Weise erreicht werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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