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§ 10 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 10 BestattG – Bestattungsarten

(1) 1Die Bestattung kann als Begräbnis der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leiche mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden; als Erdbestattung gilt auch die Beisetzung in einer unterirdischen oder oberirdischen Grabkammer. 2Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3. 4Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 8 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. 5Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 4 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod bekannt ist.

(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/BestattG,NI - Bestattungsgesetz/