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§ 2 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NVwKostG – Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. 1.

    zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

  2. 2.

    zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder

  3. 3.

    zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. 1.

    bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),

  3. 3.

    bei Amtshandlungen, zu denen ein nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,

  4. 4.

    bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen,

  5. 5.

    für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle,

  6. 6.

    bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren,

  7. 7.

    bei Amtshandlungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/
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