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§ 9 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NVwKostG – Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/