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§ 19 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 19 HHG2004/05 – Besonderheiten im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung(1)

(1) Für eine Behörde, die

  1. 1.
    nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeitet und
  2. 2.
    in einem eigenen Kapitel veranschlagt ist, das mit einem Haushaltsvermerk "Für dieses Kapitel findet § 19 Haushaltsgesetz Anwendung." versehen ist,

gelten die nachfolgenden Regelungen zur Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit. Mehrere Behörden, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeiten, können in einem Kapitel zusammengefasst werden.

(2) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind innerhalb desselben Kapitels deckungsfähig

  1. 1.
    gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8,
  2. 2.
    einseitig die Ausgaben der Hauptgruppe 5 zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppen 6, 7 und 8,
  3. 3.
    innerhalb der jeweiligen Hauptgruppe gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

Im Übrigen findet § 7, ausgenommen Absatz 1 Satz 3, Anwendung.

(3) Abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung und § 15 sind 60 vom Hundert des landesfinanzierten Saldos der unter Absatz 1 fallenden Behörde, der sich aus der Differenz des Zuschussbedarfs im Soll und im Ist ergibt (ausgenommen Hauptgruppen 4, 7, 8), übertragbar. Ausnahmen kann das Finanzministerium im Rahmen der Bildung der Haushaltsreste zulassen. Die zeitliche Beschränkung der Verfügbarkeit von Resten nach § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt als erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."