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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVG,HB - Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/
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§ 12 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
§ 12 BremVwVG – Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Eine Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. Das nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Senatsmitglied wird ermächtigt, die Fälle des Satzes 1 für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung zu regeln.
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