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Art. 12 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 12 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 9), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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