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Art. 17 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 17 SNHG – Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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