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Art. 20 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 20 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg" vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses."

2.
§ 11 erhält folgende Fassung:

"§ 11
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

3.
Hinter § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO."

4.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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