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Art. 2 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 2 SNHG – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag "§ 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2
Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1
Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2
In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3
In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4
In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5
In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6
In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

  1. "6.

    die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

    veranschlagt."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3.
Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2
Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

4.3
Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 38 Absätze 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2
Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1
In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter "des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3
Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8.
§ 41 wird wie folgt geändert:

8.1
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3
Absatz 4 wird aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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