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§ 6 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NVwKostG – Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/
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