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Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
§ 4 DSchG Bln – Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung unterrichtet.
(3) Die Denkmallisten werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Denkmallisten ist jedermann gestattet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DSchG Bln,BE - Denkmalschutzgesetz Berlin/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167607,5
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